(1.)
Die Vorderseite :
„Militärpaß
des
Musket Johann Friedrich Heinrich
Zander
Jahresklasse:____“
Musket steht für Musketier. Der Musketier war bis in den Ersten Weltkrieg hinein die verwendete Bezeichnung des einfachsten Dienstgrades in der Infanterie.
Die Unterstreichung des Namens Friedrich zeigt bei der Vielzahl der Vornamen an, dass es sich bei den Vornamen Friedrich um den Rufnamen handelt.
Die Jahresklasse ist unbezeichnet verblieben. Grundsätzlich wurde hier das Jahr der Einberufung zum Wehrdient eingetragen.
„Angehörigen-Adressen des
Musket Zander Friedrich Johann Heinrich
1. Ehefrau
Vor- u. Mädchenname ./.
Wohnort (Kreis) ./.
Straße (Hausnummer) ./.
(ev. Vermerk „ledig“ ./.
2. Eltern.
Stand oder Gewerbe Schaffner
Vor- und Zuname des Vaters Friedrich Z
Vor- und Mädchennahme der Mutter Pauline
geb. Schinz
Wohnort (Kreis) Wittenberge
Straße (Hausnummer) Bismarkstr. 4
3. Verwandte, falls ledig oder Frau tot
Verwandtschaftsgrad ./.
Stand oder Gewerbe ./.
Vor- u. Zuname ./.
Wohnort Kreis) ./.
Straße Hausnummer) ./.„
Bestimmungen
für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
(2.)
Auf der inneren Umschlagseite ist ein Blatt mit Angehörigen-Adressen mit drei verschiedenen Angehörigenkategorien eingeklebt. Rechtsseitig auf Abb. (2.) beginnen die Melde- und Verfahrensbestimmungen für beurlaubte Soldaten.
Der Rufname scheint zunächst mit Johann falsch bezeichnet worden zu sein. Friedrich wurde fett unterstrichen und stimmt mit den sonst im Militärpass verzeichneten Vermerken zum Rufnamen überein. Hier deutet sich eine Fehlerquelle an, die schon so manchen Genealogen auf die falsche Spur geschickt hat.
Die vorgenommenen oder unterlassenenen Eintragungen weisen aus, dass Friedrich Zander zum Zeitpunkt seiner Militärzeit unverheiratet war. Sein Vater war der Schaffner Friedrich Zander, welcher mit Pauline, geb. Schinz, verheiratet war. Die Eltern lebten in der Bismarkstr. 4 in Wittenberge (Bismarckstraße – wurde mit Magistratsbeschluss Nr. 84a vom 12.03.1946 in Karl-Marx-Straße umbenannt und spiegelt den Zeitgeist nach zwei Weltkriegen in der sowjetischen Besatzungszone wieder).
(3.) – (9.)
Die Abbildungen zeigen die weiteren Ausführungen zu den im Militärpass enthaltenen Melde- und Verfahrensbestimmungen für beurlaubte Soldaten. In der Abbildung 9. werden Muster für schriftliche An- und Abmeldungen, die als Anhaltspunkt dienen sollen, dargestellt.
„XVI
„1
Nationale des Buchinhabers
1. Vor – und Familienname: Johann
Friedrich Heinrich Zander
Geboren am 13ten Juli 1900
zu Dergenthin
Verwaltungsbezirk Westpr (Westprignitz – Anm. d. Verf.)
2. Stand oder Gewerbe: Masch. Schlosser
(Maschinenschlosser – Anm. d. Verf.)
3. Religion: ev (evangelisch – Anm. d. Verf.)
4. Ob verheiratet: ./.
Kinder: ./.
5. Datum und Art des Diensteintritts:
Am 21ten Juni 1918
als Ldstm-Rekrut (Landsturm–Rekrut – Anm.d.Verf.)
6. Bei welchem Truppenteil (unter Angabe der
Kompagnie, Eskadron, Batterie):
4. Kompagnie jetz 2
Ers.-Batl. Res.-Inf.-Regt. 24.“
(10.)
Die Muster für beurlaubte Soldaten werden linkseitig in der Abb. (10.) für Dispositions-Urlauber und sonstige Meldungen fortgeführt. Damit enden die Ausführungen zu den Melde- und Verfahrensbestimmungen für beurlaubte Soldaten im Militärpass.
Mit der Seite „1“ des Militärpasses beginnt der Teil des Militärpasses, in dem die Friedrich Zander betreffenden wesentlichen persönlichen Daten und die Daten seiner militärischen Ausbildung und seines militärischen Werdegangs unter fortlaufender Nummerierung aufgeführt werden.
Friedrich Zander war zum Zeitpunkt seines Diensteintritts noch 17 Jahre alt. In diesem Alter wird er noch bei seinen Eltern gelebt haben. Dergenthin als Geburtsort von Friedrich Zander und Wittenberge (Abb. (2.)) als der Wohnort der Eltern im Jahre 1918 zeigen an, dass Friedrich Zander in einem dörflich bzw. mittelstädtisch geprägten zivilen Umfeld aufgewachsen ist bzw. lebte. Irgendwann zwischen 1900 und 1918 hat es die Eltern zusammen mit Friedrich Zander vom Straßendorf Dergenthin in die prosperierende Industriestadt Wittenberge gezogen.
Dergenthin hatte 1925 eine Einwohnerzahl von 428. Wittenberge – als eine der nächsten größeren Städte im Umkreis von Dergenthin – hatte dagegen bereits im Jahre 1914 eine Einwohnerzahl von 22.693. Damit war Wittenberge seit dem Geburtsjahr von Friedrich Zander – 1900 lebten 16.322 Einwohner in Wittenberge – um ca. 40 % gewachsen. Begründet ist dies in den von der verkehrsgünstigen Lage begünstigen Industrieansiedlungen und deren starkem Arbeitskräftebedarf: 1843 eine Seifenfabrik, 1849 eine chemische Fabrik, 1875 ein Eisenbahn-Ausbesserungswerk und 1903 eine Nähmaschinenfabrik der Firma Singer Manufacturing Company. Die Elbe bzw. die Bahnstrecken Berlin – Hamburg und Magdeburg – Wittenberge waren wichtige Versorgungsbahnen, mit denen Wittenberge an den Stoffkreislauf des prosperierenden Deutschen Reiches Kaiser Wilhem II. angebunden war.
Dieses Umfeld erklärt auch den Beruf Schaffner für Friedrich Zanders Vater (Abb. (2)) und dem Beruf von Friedrich Zander: Maschinenschlosser. Der aus dem Schmied entstandene Beruf des Maschinenschlossers ist Ausdruck für die Nachfrage von Arbeitskräften, die in den an die industriellen Erfordernisse angepasste Berufe ausgebildet waren.
Dem Angaben im Militärpass nach, trat Friedrich Zander am 21. Juni 1918 17-jährig seinen Dienst als Landsturm-Rekrut beim Ersatz-Bataillon des Reserve-Infanterie-Regiments Nr. 24 an. Er wurde wohl zunächst der 4. Kompanie dann der 2. Kompanie zugeordnet. Ersatz-Bataillone dienten der Ausbildung und der Sicherstellung des personellen Nachschubs zum Ersatz der Fronttruppen. Das Ersatz-Bataillon des Reserve-Infanterie-Regiments Nr. 24 wurde zu Beginn des Krieges in Neuruppin aufgestellt. Ab dem 18. Dezember 1917 wurde es in Nauen stationiert, von wo es zum 1. September 1918 nach Beeskow umzog.
Friedrich Zander wurde der Militärpass in Beeskow am 15. Oktober 1918 ausgestellt, wie dem Ausfertigungsvermerk auf Seite „6“ des Militärpasses (Abb. (13)) entnommen werden kann. Da er jedoch bereits am 21. Juni 1918 seinen Dienst beim Ersatz-Bataillone antrat, war Friedrich Zander sicherlich Zeuge, wie das Ersatz-Bataillone von Nauen nach Beeskow umgezogen ist.
Grundlage für den Dienstantritt von Friedrich Zander als Landsturm-Rekrut war, dass für jeden deutschen Mann vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr im Grundsatz die Landsturmpflicht bestand, soweit er nicht dienstpflichtig im stehenden Heer oder landwehr- oder reservepflichtig war (Fn1). Zum Landsturm gehörten damit auch alle Männer, die bisher noch nicht gedient hatten, was für Friedrich Zander auf Grund seines Alters der Fall gewesen ist. Gemäß § 20 der Deutschen Wehrordnung hatte der Landsturm „die Pflicht, im Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden.“. Im Friedensfall war der Landsturm von allen millitärischen Übungen und Kontrollen befreit. Im Kriegsfall sollte der Landschutz in der Regel durch den Schutz rückwärtiger militärischer Objekte, wie Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, die regulären Truppen von der Front freistellen.
Auf Grund der starken Verluste an der Front wurden 1918 auch die Geburtsjahrgänge 1900 von der Militärverwaltung einberufen. Entgegen des Jahrgangs 1899, der nach Freigabe durch die Oberste Heeresleitung zur Einstellung in die Fronttruppen freigegeben war und zum Großteil in den Frühjahrsoffensiven 1918 eingesetzt sein Leben ließ, kam der Jahrgang 1900 (300.000 kriegsverwendungsfähige Männer) nach Einberufung und Ausbildung erst im Herbst 1918 zum Einsatz. Bedingt durch das Kriegsende gelangten die meisten des Jahrganges nicht mehr zum Fronteinsatz (Fn 2).
„2
Versetzungen (unter Angabe des Datums und der
Kompagnie, Eskadron, Batterie):
Am 16.10.18 z. 228 I.D. vers.
(zur 228. Infanterie-Division versetzt – Anm. d. Verf.)
Beförderung (unter Angabe des Datums und
der Art: ./.
7. Datum und Art der Entlassung
Am … ten ……. 191…
zur ./.
nach ./.
Kreis ./.„
„3
8. Von welchem Truppenteil:
./.
Nr. der Kriegsstammrolle:
,, ,, Truppenstammrolle:
Nr. 1509 für 1918
Körpergröße: 1,… m.
9. Orden und Ehrenzeichen:
./.„
(11.)
In der Abb. (11.) wird auf der Seite „2“ 6. mit den Versetzungen und Beförderungen fortgeführt. Es Folgen unter 7. die Angaben zu Entlassungen. Auf Seite „3“ können unter 8. Angaben zum Herkunftstruppenteil nach Versetzungen und zur Kriegs-bzw. Truppenstammrolle sowie unter 9. Orden und Ehrenzeichen vermerkt werden.
Knapp 4 Monate nach seinem Dienstantritt und 26 Tage vor dem Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918, der die Kampfhandlungen zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich und Großbritannien beendete, wird Friedrich Zander am 16. Oktober 1918 zur 228. Infanterie-Division versetzt, die sich zu diesem Zeitpunkt in der vom 29. September bis zum
11. November 1918 andauernden Abwehrschlacht an der Maas in Frankreich befindet (Fn 3). Die auf Seiten der westlichen Alliierten als Maas-Argonnen-Offensive bezeichnete Offensive gegen die deutsche Front fand im Raum um Verdun statt.
Der Hauptangriff wurde von den US-Amerikanischen Expeditionsstreitkräften geführt, die infolge der Kriegserklärung der USA an das Deutsche Reich am 6. April 1917 auf den westlichen Kriegsschauplatz entsandt wurden und die französischen und britischen Streitkräfte mit frischen Soldaten entlasten und unterstützen konnten. Die in Überzahl angreifenden, aber überwiegend unerfahrenen amerikanischen Streitkräfte trafen auf eine seit der deutschen Frühjahrsoffensive ab März 1918 stark abgekämpfte deutsche Armee, die aber kampferfahren war und in einem gut ausgebauten, tief gegliederten Stellungssystem lagen (Fn4). Im Vorfeld der Offensive mussten mehrere deutschen Divisionen auf Grund der hoher Verluste aufgelöst werden und zwei Divisionen der österreichisch-ungarischen Armee wurden erbeten und waren bis Mitte September eingetroffen.
Wie aus der unten folgenden Abb. (15.) zu entnehmen sein wird, gelangt Friedrich Zander zunächst in das Feld-Rekruten-Depot der 228. Infanterie-Division. Feld-Rekruten-Depots waren Ausbildungslager in Frontnähe, in denen die unerfahrenen Rekruten durch erfahrene Ausbilder für den Fronteinsatz ausgebildet wurden. Fritz Zander gehört somit noch zum Ersatz-Truppenteil der Division und bleibt somit von den oben beschriebenen Kampfhandlungen verschont.
Mit der Versetzung von Friedrich Zander zur 228. Infanterie-Division zeigt sich, dass die zu den Ersatz-Bataillone eingezogenen Wehrpflichtigen nicht ausschließlich der Versorgung des Stammregimentes dienten, sondern bedarfsbedingt und nach militärischer Notwendigkeit auch auf andere Regimenter bzw. Einheiten verteilt wurden.
Unter Punkt 8. in Abb. (11.) wird für Friedrich Zander die Nummer in der Kriegsstammrolle für 1918 mit 1509 angegeben.
In die Kriegsstammrolle waren alle diejenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts einzutragen, die in Kriegszeiten zu einer Behörde oder Truppenteile des Feld- oder Besatzungsheeres gehörten. Für Offiziere wurde eine Kriegsrangliste geführt. Die Kriegsstammrolle enthielt folgende Informationen:
Mit der Führung der Kriegsstammrolle sollte gewährleistet werden, dass eine schriftliche Datenbank vorlag, die in späteren Zeiten Auskunft über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der geführten Militärangehörigen in der Zeit der Mobilmachung geben konnte. Sie diente darüber hinaus für Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beurkundung des Personenstandes und für die Beurteilung etwaiger Versorgungsansprüche.
Die neben der Kriegsstammrolle im Militärpass vermerkte Truppenstammrolle resultiert aus der Friedenszeit. Die Truppenstammrolle war maßgeblich für diejenigen Manschaften vom Feldwebel abwärts, die beim Eintritte der Mobilmachung bereits beim Militär waren.
In Zeiten der Mobilmachung war für die einberufenen Mannschaften der Militärpass und, sofern vorhanden, das Führungszeugnis Grundlage für die Kriegsstammrolle. Bei ungedienten Manschaften, zu denen Friedrich Zander zum Zeitpunkt seiner Dienstantritts als Landsturm-Rekrut gehörte, wurde empfohlen einen Auszug aus dem Strafregister heranzuziehen, da gemäß § 20 Absatz 11 der Deutschen Wehrordnung, Personen, die zur Zuchthausstrafe verurteilt sind, dauernd vom Heeresdienst ausgeschlossen waren. Offensichtlich war Friedrich Zander würdig im Sinne der Deutschen Wehrordnung.
Die in der Kriegsstammrolle geführte Nummer des Militärangehörigen hatte mit der Nummer seiner Erkennungsmarke und der im Soldbuch geführten Nummer übereinzustimmen. Wurde die Einheit gewechselt, so erhielt der Militärangehörige eine neue Nummer in der Kriegsstammrolle der aufnehmenden Einheit. Da die Nummern in der Kriegsstammrolle fortlaufend vergeben wurden, ist aus der Höhe der Nummer zu schließen, dass Friedrich Zander der 1.509. war, der im Jahr 1918 im Ersatz-Bataillon des Reserve-Infanterie-Regiments Nr. 24 seiner Wehrpflicht nachkam und ausgebildet wurde (Fn5).
„6
11. besondere militärische Ausbildung:
unter 4 Wochen ausgebildet
…….te Schießklasse:
Schützenabzeichen:
Gasmaske No. 3
12. Bemerkungen:
vereidigt 18.7.18
25.6.18 Pocken
16.7. Cholera
25.6. , 9.7, 23.7. Typhus geimpft
M. 7,10 Putzzeuggeld bezahlt
Stiefellänge:….cm Stiefelweite:….cm
Befund kv
(kriegsdienstverwendungsfähig –
Anm. d.Verf.)
Hat das Befähigungszeugnis zum
Führung gut
Strafen: ./.
Ausgefertigt, Beeskow
den 15ten Oktob 1918
Stempel (Königl. Preussisches Reserve Infanterie Regiment No. 24 Ersatz-Bataillon)
„7
An Bekleidungsstücken hat derselbe bei seinem
Abgange erhalten:
Waffenrock usw.,
Hose,
Unterhose,
Mütze,
Halsbinde,
Hemde,
Paar Stiefel (Schuhe).
Derselbe hat auf dem Marsche nach seinem
künftigen Aufenthaltsort
die Eisenbahn
von
bis
von
bis
von
bis“
(13.)
Auf der Seite „6“ der Abb. (13.) werden Angaben zur militärischen Ausbildung und weitere Bemerkungen sowie Angaben zur Ausfertigung des Militärpasses aufgeführt. Auf der Seite „7“ von Abb. (13.) kann grundsätzlich vermerkt werden, welche Bekleidungsstücke dem Soldaten ausgehändigt wurden und welche Berechtigungen ihm von Seiten seiner Militärbehörde für die Nutzung der Eisenbahn auf dem Weg zu seinem künftigen Aufenthaltsort erteilt wurden. Der Umfang der Berechtigung wird auf Seite „8“ der Abb. (14.) fortgeführt.
Das Ergebnis der Mustrerung von Friedrich Zander wurde im Militärpass mit dem Befund kv (kriegsdienstverwendungsfähig) vermerkt. Damit wurde Friedrich Zander vollumfänglich für den militärischen Einsatz an der Front eingestuft.
Für die Tauglichkeit gab es 1918 drei Kategorien, die eine kriegseinsatzbezogene Verwendung ermöglichten: kriegsverwendungsfähig (kv), garnisonsdienstverwendungsfähig (gv) und abreitsdienstverwendungsfähig (av). Die vorstehenden Kategorien ersetzten die bis Anfang 1915 bestehende Zweiteilung in felddienstfähig und garnisonsdienstfähig. Mit der Dreiteilung sollte das dem Fronteinsatz zur Verfügung stehende personelle Reservoir erhöht werden. Die eingeschränkt Wehrdienstpflichtigen sollten durch ihren Einsatz in Armierungsbataillonen, in Stäben, in der Etappe und in der Kriegsindustrie dazu beitragen, das bisher in diesen Bereichen eigesetzten kv-Personal für die kämpfende Truppe freizusetzen (Fn6).
Am 18. Juli 1918 wurde Friedrich Zander vereidigt. Der Eid wurde grundsätzlich zu Beginn der Dienstzeit abgelegt. Im Falle von Friedrich Zander geschah dies ca. einen Monat nach Diensteintritt am 21. Juni 1918. Die Vereidigung wurde in der Regel in der Form eines Fahneneides abgelegt. Aus der Literatur für den Dienstunterricht des Infanteristen lässt sich entnehmen, dass die Fahnen bei den sich im Felde befindenden Regimentern waren und deshalb der Eid auf den Degen von Offizieren abgeleistet wurde (Fn7). Der Eid lautete für den preußischen Soldaten wie folgt:
„Ich schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid, dass ich Seiner Mäjestät dem Könige von Preußen, Wilhelm dem Zweiten, meinen allergnädigsten Landesherrn, in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs- und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer sei, getreu und redlich dienen, Allerhöchstdero Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, die mir vorgelesenen Kriegsartikel und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einen rechtschaffenden, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Soldaten eignet und gebühret. So war mit Gott helfe durch Jesum Christum und sein heiliges Evangelium!“
Die Soldaten anderer deutscher Fürstentümer wurden auf diese bzw. in den Fällen freier Reichsstädte auf den Senat vereidigt und gelobten außerdem den Befehlen des Kaisers als Obersten Kriegsherrn Folge zu leisten.
Der Eid stand im religiösen Kontext. Er wurde zu Gott geschworen. Die dem Eid innewohnende religiös fundamentierte Logik kann ebenfalls dem Leistfaden für den Dienstunterricht des Infanteristen entnehmen werden:
„Nur ein ehrenhafte, gottesfürchtiger Mann wird diesen Eid in seinem ganzen tiefen Ernst erfassen können. So wie im Verkehr der Menschen untereinander das Ehrenwort als höchste Bekräftigung einer Zusage gilt, so verpfändet der Soldat mit dem Schwur zu dem allwissenden und allmächtigen Gott seine ewige Seligkeit. Er ruft ihn zum Zeugen an, dass er gewillt ist, den übernommenen Pflichten getreulich nachzukommen – nicht aus vergänglichen weltlichen oder persönlichen Rücksichten, sondern aus Liebe und Furcht zu Gott, der ihn überall sieht. Auch seinen Leib setzt der Soldat zu seinem Pfande für sein Gelöbnis ein. Gott möge ihn auch daran strafen, wenn er seinen Schwur nicht hält. Wie der Meineidige schon auf Erden entehrenden Gesetzesstrafen verfällt und aus der Gemeinschaft aller ehrlichen Menschen ausgeschlossen wird, so erwartet ihn im Jenseits der Richterspruch seines Gottes, den er einstmals im Eide anrief, und der den nicht ungestraft läßt, der seinen Namen mißbraucht.“
Neben freier Verpflegung, Wohnung bzw. Unterkunft, ärztlicher Behandlung und Löhnung (jeweils monatlich für gewöhnliche Mannschaften 15,90 Mark, für Gefreite 18,90 Mark) standen dem Soldaten freie Kleidung zu. Im Krieg war dies unter den jeweiligen Umständen zu verstehen. Bei Dienstantritt erhielt Friedrich Zander, wie jeder andere Soldat der unberittenen Mannschaften,
als Teil seiner Gebührnisse einmalig 7,10 Mark Putzzeuggeld für die Beschaffung von Putzzeug. Berittene Truppen erhielten einmalig 8,80 Mark. Die hiervon gekauften Sachen verblieben im Eigentum des Soldaten (Fn9).
Das Putzzeuggeld war 1917 Gegenstand von Debatten im Reichstag. Es ging um die Gewährung eines zweiten Putzzeuggeldes für die Mannschaften, die seit dem 1. Oktober 1915 eingezogen worden waren, da davon ausgegangen werden konnte, dass das von dem beim Dienstantritt ausgezahlten Putzzeuggeld erworbene Putzzeug verbraucht bzw. unbrauchbar geworden war. An Hand dieses scheinbar nebensächlichen Diskurses zeigt sich das im Offizierskorps verbreitete staatlich legimierte elitäre Denken gegenüber den einfachen Mannschaften, welches unter anderem in den Unterschieden in der finanziellen Entlastung bzw. der Entlohnung zwischen Offizieren und Manschaften zum Ausdruck kam. Diese Diskrepanz wurde von den Befürwortern eines zweiten Putzzeuggeldes aufgegriffen und auf die Offiziere verwiesen, die bereits mehr als zwei Jahre zuvor ein zweites Mobilmachungsgeld ausgezahlt bekamen. Von Seiten des Kriegsministeriums hatte sich Oberst Ernst von Wrisberg, als Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements im preußischen Kriegsministerium, in der Reichstagssitzung am 5. Mai 1917 unter Verweis auf die zusätzlichen Ausgaben und der Behauptung, das der Krieg geringere Anforderungen an das Putzzeug stelle, ablehnend zu einem zweiten Putzzeuggeld geäußert:
“ Ich komme zu dem zweiten Putzzeuggeld. Meine Herren, die erforderlichen Kosten dafür würden sich auf 30 bis 40 Millionen Mark belaufen. Ich habe schon in der Kommission darauf hingewiesen, daß den Leuten, die im Frieden drei bis vier Jahre dienen, auch kein neues Putzzeuggeld zusteht, und daß der Krieg im allgemeinen geringere Anforderungen an das Putzzuggeld wie der Frieden stellt. Nun ist aber von der Heeresverwaltung schon die Verordnung getroffen, Ihren Wünschen folgend, daß verlorenes oder unbrauchbares Putzzeug ersetzt werden kann, wenn es unverschuldet verloren gegangen oder unverschuldet schlecht geworden ist. Nun liegt die Sache doch so: ein Teil des Putzzeuges ist gut, ein Teil ist verloren gegangen und ein Teil ist schlecht. Das verloren gegangene und schlechte wird ersetzt; für das Gute brauchen wir doch nicht die Kosten aufzuwenden. „
Oskar Cohn, sozialdemokratischer Reichstagsabgeordneter, erwiderte noch am selben Tage in der Reichstagssitzung bestehend auf einen Rechtsanspruch:
„Was der Herr Oberst Wrisberg heute hierüber (über das Putzgeld – Anm. d. Verf.) ausgeführt hat, hat mich nicht überzeugen können. Ich will an dem Wohlwollen in der Beurteilung, ob Putzzeug verbraucht ist oder nicht, nicht zweifeln, aber, meine Herren, ich ziehe doch den Rechtsanspruch vor. Es liegt auf der Hand, dass das Putzzeug selbst bei schonendster Behandlung nach so langer Zeit verbraucht und unbrauchbar geworden sein muss.“
Zwei Tage später, in der Reichstagssitzung am 7. Mai 1917, der sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Georg Davidsohn unter Rückgriff auf das den Offizieren gewährte zweite Mobilmachungsgeld und der autoritär fundierten Hierarchiebarriere zwischen den Manschaften und deren Vorgesetzten:
„… Aber diese Zwiespältigkeiten und sichtbaren Ungerechtigkeiten erträgt der Soldat des zwanzigsten Jahrhunderts auch in der deutschen Armee nur noch mit Murren, und Sie dürfen sich nicht wundern, dass diese Beschwerden aus diesem gewaltigen Heereskörper immer wieder hierausplatzen.
Genau so liegt es mit dem zweiten Putzgeld. Diese Forderung hat nicht um der Summe von 7,50 Mark willen eine so ungeheure Erregung unter den Soldaten und auch hier im Vaterlande hervorgerufen, sondern wieder deswegen, weil es sozusaegn noch immer nachgefordert wird als Korrelat zu dem zweiten Mobilmachungsgeld der Offiziere, das der Militärverwaltung noch immer nicht vergessen ist – dem zweiten Mobilmachungsgeld, das man Zehntausenden von Offizieren zu zahlen für notwendig erachtete. Von diesem Augenblick an setzte die Agitation für die Bewilligung eines zweiten Putzgeldes ein, und, meine Herren, diese werden Sie auch nicht dadurch los, dass der Herr Oberst von Wrisberg hier die Erklärung abgab: wenn das Putzzeug „ohne Verschulden“ verlorengegangen sei, werde es ja ersetzt. Ich möchte Herrn Obersten von Wrisberg und den andern Herren sagen: lieber bitte ich Sie, dann nichts zu geben. Denn wenn Sie erst darüber nachforschen lassen, ob ein Verschulden vorgelegen hat oder nicht, dann gibt das nur Schreibereien und Ärger, und nur in einem von tausend Fällen gibt es dann das Putzzeug. Der Soldat wird immer der Ansicht sein, er habe es ohne Verschulden verloren, und die vorgesetzte Behörde wird fast immer der Ansicht sein, dass ein Verschulden vorliege. Ich selber kann aus meiner Praxis ein Fall anführen: ich habe am 18. Juli 1915 mein Fernglas ohne verschulden – durch Verschulden der Russen – verloren und habe 13 Monate warten müssen, bis es mir wieder ersetzt wurde. Hatte ich nun schon diese Schwierigkeiten, der ich mich schriftlich und mündlich richtig auszudrücken weiß, – was meinen Sie wohl, was ein armer Soldat zu leiden hat, wenn er sagt: das Putzzeug ist ohne mein Verschulden verloren, und wenn sich nun irgend ein Vorgesetzter mit anderen Auffassungen ihm gegenüber aufpflanzt!“
Der sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Daniel Stücklen reagierte ebenfalss mit Hinweis auf das den Offizieren gewährte zweite Mobilmachungsgeld in der Reichstagssitzung am 16. Mai 1917:
“ Herr Oberst von Wrisberg hat allerdings erklärt, daß, wenn den Mannschaften einzelne Gegenstände, die zur Ausrüstung gehören, verloren gehen, die Militärverwaltung stets das Verlorene ersetzt habe, aber immer nur unter der Voraussetzung, daß den Soldaten kein Verschulden trifft. Das ist allerdings ein ziemlich vager Begriff. Der Soldat müßte in jedem Falle erst nachweisen, daß ihn in der Tat keine Schuld daran trifft. Das ist es aber nicht, worauf es ankommt. Uns kommt es darauf an, daß man, nachdem den Offizieren ein zweites Mobilmachungsgeld schon vor mehr als zwei Jahren gegeben wurde, endlich auch als Ausgleich den Soldaten ein zweites Putzgeld gewährt wird.“
Zur Auszahlung eine zweiten Putzzeuggeldes kam es nicht.
Für Urlaubsreisen aus dem Felde war freie Bahnfahrtunter Vorlegung eines Fahrtausweises oder Passes vorgesehen. D-Züge konnten bei einer Mindestentfernung gegen Lösung einer Militärfahrkarte und Zahlung eines Schnellzugzuschlages benutzt werden. Soweit auf bestimmten Strecken besondere Urlauberzüge verkehrten, waren nur diese zu benutzen und ein Umsteigen in Schnellzüge war verboten (Fn10).
„8
von
bis
gegen Militärfahrschein bewz. Militärfahrkarte zu benutzen und seine übrigen Bedürfnisse aus dem ihm
diesseits mit Mark Pfg.
diesseits mit Mark Pfg.
diesseits mit Mark Pfg.
diesseits mit Mark Pfg.
behändigten Marschgebührnissen zu bezahlen.
„9
Uebergetreten zur Landwehr 1. Aufgebots
am:
Uebergetreten zur Landwehr 2. Aufgebots
am:
Der Übertritt zum Landsturm 2. Aufgebots
erfolgt im Frieden ohne weiteres und zwar sofern nicht die Zurückversetzung in eine jüngere Jahresklasse verfügt war:
„10
Komandobehörde ,
welche Zusätze einträgt.
Datum
28.11.18
4. Kompagnie
Feldrekrutendepot
228. Inf. Div.
(Stempel – Anm.d.Verf.)
11
Zusätze zu den Personalnotizen
(Uebungen und Einberufungen, Führung, Strafen usw.)
Am 21.10 18 nebenstehender Komp. eingestellt
Wurde am 29.11.18 lt. K. m. S. v. 16.11.18 Nr. 817/1118
m. I.b nach Wittenberge, Bismarkstr. 4
entlassen.
Entlassungsanzug erhalten
3/5 … (nicht entzifferbar)
Führung: gut Die Richtigkeit Bescheinigt
Strafen: keine Division (Stempel)
MKersberg (vermutlich)
Arbeiter- u. Soldatenrat
der Prignitz in Perleberg
(Stempel)
Feld-Rekruten-Depot Wilke
der 228. I.D. (Stempel) Lt. d. R. u Komp.Führer
Der Arbeiter- und Soldatenrat wurde am 8. November 1918 in Perleberg gebildet.
(Fn1) Offiziere aller Waffen (1916): „Der Feldgraue“. Leitfaden für den Dienstunterricht des Infanteristen unter Berücksichtigung der Kriegserfahrungen. 5. Auflage. Oldenburg i. Gr.: Druck und Verlag von Gerhard Stalling Verlag des „Deutschen Offiziersblattes“. S. 40.
(Fn2) Stachelbeck, Christian (2013): Deutschlands Heer und Marine im Ersten Weltkrieg. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH. S.164
(Fn3) Goes, Gustav / Cron, Hermann (1935): Mein Kriegstagebuch. Berlin: Dr. Hans Ziegler, Verlag für vaterländische Literatur. S.190/3
(Fn4) Pöhlmann, Markus (2014): Maas-Argonnen-Offensive. In: Hirschfeld, Gerhard / Krumeich, Gerd / Renz, Irina (Hg.): Enzyklopädie Erster Weltkrieg. Paderborn: Verlag Ferdinand Schöningh GmbH & Co. KG. S.693
(Fn5) Schmidt (1918): Die Kriegsstammrolle und ihre Führung mit einem Anhange: Verfahren bei Sterbefällen und bei Vermißten. Oldenburg i. Gr.: Druck und Verlag von Gerhard Stalling Verlag des „Deutschen Offiziersblattes“. S. 7-13.
(Fn6) Stachelbeck, Christian (2013): Deutschlands Heer und Marine im Ersten Weltkrieg. München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH. S.164
(Fn7) Offiziere aller Waffen (1916): „Der Feldgraue“. Leitfaden für den Dienstunterricht des Infanteristen unter Berücksichtigung der Kriegserfahrungen. 5. Auflage. Oldenburg i. Gr.: Druck und Verlag von Gerhard Stalling Verlag des „Deutschen Offiziersblattes“. S. 42.
(Fn8) Kraus, Jürgen (2004): Die deutsche Armee im Ersten Weltkrieg. Uniformierung und ausrüstung – 1914 bis 1918. Wien: Verlag Militaria. S. 624-626.
(Fn9) Offiziere aller Waffen (1916): „Der Feldgraue“. Leitfaden für den Dienstunterricht des Infanteristen unter Berücksichtigung der Kriegserfahrungen. 5. Auflage. Oldenburg i. Gr.: Druck und Verlag von Gerhard Stalling Verlag des „Deutschen Offiziersblattes“. S. 122.
(Fn10) Offiziere aller Waffen (1916): „Der Feldgraue“. Leitfaden für den Dienstunterricht des Infanteristen unter Berücksichtigung der Kriegserfahrungen. 5. Auflage. Oldenburg i. Gr.: Druck und Verlag von Gerhard Stalling Verlag des „Deutschen Offiziersblattes“. S. 123f.